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   BGH, 29.01.2019 - VI ZR 318/17   

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https://dejure.org/2019,1032
BGH, 29.01.2019 - VI ZR 318/17 (https://dejure.org/2019,1032)
BGH, Entscheidung vom 29.01.2019 - VI ZR 318/17 (https://dejure.org/2019,1032)
BGH, Entscheidung vom 29. Januar 2019 - VI ZR 318/17 (https://dejure.org/2019,1032)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 8 Abs. 2 Satz 3 und 4 TPG, § ... 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 TPG, § 8 Abs. 2 Satz 3 TPG, § 8 Abs. 2 Satz 4 und 5 TPG, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c TPG, § 286 Abs. 1 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 564 Satz 1 ZPO, § 8 Abs. 2 TPG, § 8 Abs. 2 Satz 4 TPG, § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 TPG, § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 TPG, § 242 BGB, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • rabüro.de

    Zur Arzthaftung nach unzureichender Aufklärung von Organspendern vor einer Lebendspende

  • rewis.io

    Aufklärung des Lebendorganspenders über die gesundheitlichen Folgen des Eingriffs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TPG § 5 Abs. 2 S. 1-2; TPG § 8 Abs. 2 S. 3
    Bestehen von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit einer im Jahr 2010 geleisteten Lebendnierenspende; Ordnungsgemäße ärztliche Aufklärung des Nierenspenders bei Vorliegen einer chronischen Darmerkrankung (Colitis ulcerosa)

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Haftung nach unzureichender Aufklärung von Organspendern vor einer Lebendspende

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Arzthaftung: Hypothetische Einwilligung bei Organtransplantation nicht möglich

  • christmann-law.de (Kurzinformation)

    Besonders strenge Aufklärungspflichten des Arztes bei Lebendnierenspende

  • zeit.de (Pressemeldung, 29.01.2019)

    Organspender können bei unzureichender ärztlicher Aufklärung klagen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Arzthaftungs-Grundsätze zu hypothetischer Einwilligung nicht auf Lebendorganspende anwendbar

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Haftung nach unzureichender Aufklärung von Organspendern vor einer Lebendspende

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 29.01.2019)

    Ärzte müssen Lebend-Organspender umfangreich aufklären

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Arzthaftung nach Lebendorganspende

  • die-holtorfs.de PDF (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 14.11.2018)

    Organspender aus Thedinghausen streitet um Schmerzensgeld und Schadenersatz

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 13.11.2018)

    Organspender streiten um Schmerzensgeld

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Arzthaftung nach Lebendorganspende: Ärzte müssen Organspender vor sich selbst schützen

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Arzthaftung nach Lebendorganspende: Denn sie wussten trotzdem, was sie tun

Sonstiges

  • nierenlebendspende.com PDF (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Urteil zur Nierenlebendspende: Gesetzliche Aufklärungsvorgaben dienen dem Spenderschutz

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.01.2019 - VI ZR 495/16

    Haftung nach unzureichender Aufklärung von Organspendern vor einer Lebendspende

    Auszug aus BGH, 29.01.2019 - VI ZR 318/17
    Der Beklagte zu 2 fungierte als federführender Nephrologe und war damit der für die nierenkundliche Seite der Transplantation maßgeblich zuständige Arzt; als solcher ist er nicht "weiterer Arzt" im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 3 TPG (s. hierzu Senatsurteil vom heutigen Tag - VI ZR 495/16 unter II.1.b.bb).

    Bei den unbeachtet gebliebenen Vorgaben des § 8 Abs. 2 Satz 3 - und ggf. Satz 4 - TPG handelt es sich um die Aufklärungspflicht des Arztes begleitende Form- und Verfahrensvorschriften mit beweisrechtlicher Bedeutung, die nicht schon für sich genommen haftungsbegründend wirken (s. hierzu Senatsurteil vom heutigen Tag - VI ZR 495/16 unter II.1.c und d).

    b) Hiergegen ist den Beklagten der Einwand, der Kläger hätte auch bei ordnungsgemäßer Selbstbestimmungsaufklärung in die Organentnahme eingewilligt (Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens), verwehrt, weil dies dem Schutzzweck der erhöhten Aufklärungsanforderungen bei Lebendspenden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 TPG) widerspräche (s. hierzu Senatsurteil vom heutigen Tag - VI ZR 495/16 unter II.2.b).

  • OLG Hamm, 05.07.2017 - 3 U 172/16

    Nierenlebendspende; Organspende; Aufklärung; hypothetische Einwilligung

    Auszug aus BGH, 29.01.2019 - VI ZR 318/17
    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in juris und BeckRS 2017, 120749 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch relevant, im Wesentlichen ausgeführt:.
  • BGH, 11.02.2020 - VI ZR 415/18

    Aufklärungsanforderungen bei Lebendorganspende

    Wie der Senat nach Erlass des hier angefochtenen Berufungsurteils entschieden hat, ist der Beklagten der Einwand, die Klägerin hätte auch bei ordnungsgemäßer Selbstbestimmungsaufklärung in die Organentnahme eingewilligt (Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens), verwehrt, weil dies dem Schutzzweck der erhöhten Aufklärungsanforderungen bei Lebendspenden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 TPG) widerspräche (Senatsurteile vom 29. Januar 2019 - VI ZR 495/16, NJW 2019, 1076 Rn. 40 ff. mwN; VI ZR 318/17, Rn. 18).
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